Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Landesnaturschutzgesetz
LNatSchG NRW§ 24 Wirkungen der Festsetzungen für die forstliche Nutzung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LNatSchG%20NRW/24#abs-1 (1) Die Festsetzungen nach § 12 sind bei der forstlichen Bewirtschaftung zu beachten. Soweit nach Betriebsplänen oder Betriebsgutachten gewirtschaftet wird, sind sie in diese aufzunehmen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LNatSchG%20NRW/24#abs-2 (2) Der Landesbetrieb Wald und Holz überwacht die Einhaltung der Gebote und Verbote nach Absatz 1. Er kann im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde die nötigen Anordnungen treffen.